darüber reden

Lösungen finden


Gesetzliche Prüfpflichten, wie die Prüfung von Arbeitsmitteln gemäß AM-VO, sind lästige Dinge des betrieblichen Alltags und können mit der Zeit unwichtig erscheinen.

 

Es gibt jedoch einen Unterschied zwischen wichtigen und dringenden Dingen. Je länger man Wichtiges aufschiebt, wie z.B. die Prüfung von Arbeitsmitteln, desto dringender und zeitaufwändiger können sie werden. Selbst diese unwichtig erscheinenden Aufgaben werden mit der Zeit zu Monstern. Jemand, der sich dann diesen dringend gewordenen Dingen widmen muss, kann sich weniger um die wirklich wichtigen Aufgaben kümmern.

 

Meine Dienstleistung besteht darin, mit Ihnen in Ihrem Betrieb Lösungen zu finden, um wichtige gesetzliche Prüfpflichten der AM-VO bestmöglich zu erfüllen.


vorbeugen

gegen Betriebsunterbrechung


Goethe sagte: „Mit einem kannst du immer rechnen – mit dem Unvorhersehbaren."

 

Was halten Sie von einem Taxifahrer, der jeden Winter einige Male sein Auto nicht benutzen kann, weil er noch mit Sommerreifen fährt? Sie werden sagen: „Er hätte vorbeugen müssen", denn in einem Gebiet wo es jeden Winter schneit, muss man mit so einer unvorhersehbaren Betriebsunterbrechung immer rechnen. So wie dieser Vergleich zeigt, gibt es eine Anzahl von unvorhergesehenen „Betriebsunterbrechungen", die nicht entstehen müssen, wenn eine ausreichende Vorsorge getroffen wird.


handeln

sowie prüfen...


...von Arbeitsmitteln bei der wiederkehrenden Prüfung gem. AM-VO §8 durch fachkundige Betriebsmitarbeiter/innen. Dabei könnte z.B. meine Unterstützung darin bestehen, Ihre Mitarbeiter/innen zu schulen und zu zeigen, wie:

  • die Prüfung von Arbeitsmitteln durchgeführt werden kann,
  • was bei der Prüfung alles berücksichtigt werden muss,
  • wie der Eintrag ins Prüfbuch zu erfolgen hat und
  • was der Eintrag alles beinhalten soll.

Wobei ich Sie noch unterstützen kann:

  • beim Erstellen von Prüfbüchern (wenn nicht vorhanden)
  • beim Erstellen von Betriebsvorschriften (z.B. vom Arbeitskorb)
  • bei der Unterweisung von Arbeitnehmer/innen
  • bei der Prüfung im vierten Jahr, wenn durch fachkundige Betriebsmitarbeiter/innen zuvor 3 Jahre geprüft wurde (trifft nur auf einige wenige Arbeitsmittel zu) und
  • bei allen anderen Prüfungen gem. AM-VO, die nicht durch fachkundige Betriebsmitarbeiter/innen durchgeführt werden dürfen,

dazu gehören:

  • Abnahmeprüfung gem. AM-VO §7
  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen gem. AM-VO §9
  • Prüfung nach Aufstellung gem. AM-VO §10